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Satzung

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Satzung des 

Sportverein Wiesbaden 1899 e.V. 

(Stand 27. 10. 2021) 

I. Allgemeines 

§ 1 

Name, Sitz, Zweck und Ziel des Vereins 

1. Der Sportverein Wiesbaden 1899 e.V. – SVW – wurde gegründet im Jahre 1899 und am  09. November 1906 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.  

2. Sitz und Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Wiesbaden.  

3. Zweck und Aufgabe des SVW ist die Pflege von Leibesübungen jeder Art, die  Verbreitung des Sportgedankens und die Entwicklung sportlicher Leistung.  

4. Der SVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos  tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die  Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch  keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine  Ehrenamtspauschale (derzeit § 3 Nr. 26a EStG) in Form eines pauschalen  Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. 

7. Die Vereinsfarben sind blau-orange.  

8. Der SVW ist politisch und konfessionell unabhängig. 

9. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. und endet mit dem 30.06. des  Folgejahres. 

10. Auf der Grundlage der geltenden Satzung und Ordnungen des DFB und anderer  Sportverbände darf der gesamte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des  Vereins (1.Fußballmannschaft) auf eine Kapital- oder Personengesellschaft ausgegliedert  werden. 

11. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und  seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder  Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem  Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport  anerkannten Regeln.

II. Mitgliedschaft 

§ 2 

Mitglieder 

1. Mitglied im SVW kann jede natürliche Person werden, die zur Mitarbeit im Sinne der  Satzung bereit ist.  

2. Der Verein setzt sich zusammen aus  

a) Ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre  

b) Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre  

3. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Bei minderjährigen  Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten  erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von dem Beschluss des  Vorstandes wird der Antragsteller schriftlich verständigt; durch seine Aufnahme  unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.  

§ 3 

Beiträge 

1. Der zu leistende Beitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige Wirtschaftsjahr und wird  durch eine Beitragsordnung geregelt. 

2. Besondere Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen  werden.  

§ 4 

Austritt und Ausschluss 

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  Austrittserklärungen sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des SVW zu richten. Der  Austritt kann nur zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen und muss spätestens bis  drei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erklärt werden.  

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden,  wenn das Mitglied:  

a) mit der Zahlung von Beiträgen, die einen Jahresbeitrag überschreiten, im  Rückstand ist und nach Abmahnung nicht binnen drei Monaten der  Beitragsrückstand vollständig ausgeglichen wird 

oder

b) trotz Abmahnung gegen das Bestreben des Vereins oder die Interessen des  Vereins verstößt.  

3. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per  Postzustellungsurkunde mitzuteilen.  

4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der  anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches  Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit  einer Frist von einem Monat nach Zugang dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich  Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung  endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen  sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft  besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer  Beitragsrückerstattung. 

5. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle durch die  Mitgliedschaft erworbenen Rechte. 

IlI. Führung des Vereins 

§ 5 

Vereinsorgane 

1. Die Organe des Vereins sind: 

a) Mitgliederversammlung  

b) Vorstand  

c) Ältestenrat  

§ 6 

Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im 2. Kalenderhalbjahr zu ihrer  Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die  Einberufung erfolgt in Textform oder elektronischer Form mindestens zwei Wochen  vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung.  

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.  

Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Einem Antrag auf geheime  Wahl müssen mindestens 20 Prozent der anwesenden Mitglieder in offener  Abstimmung zustimmen. 

3. Die Tagesordnung muss insbesondere enthalten:  

a) Abgabe der Jahresberichte  

b) Rechenschaftsbericht über die Kassenführung des Vereins  

c) Bericht der Kassenprüfer 

d) Entlastung des Vorstandes  

e) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer 

f) Beschlussfassung über Anträge  

4. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor  Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.  

5. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers ist zur Behandlung des Antrags  erforderlich. 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der  anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes  vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, ordentlichen Mitglieder. Ist ein  Mitglied mit seinem Vorjahresbeitrag im Rückstand, so ruht ab dem 1. Juli des  Folgejahres sein Stimmrecht bis zum vollständigen Ausgleich seiner Beiträge. Wählbar  sind Mitglieder, wenn sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch volljährig sind.  

7. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  

8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden  Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).  

9. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden werden von einem  vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten  Mitglied geleitet. Nach erfolgter Wahl hat der 1. Vorsitzende oder einer seiner  Stellvertreter die Befugnis, wieder die Leitung der Mitgliederversammlung zu  übernehmen. 

10. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

11. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen, solange sich die Mitglieder nicht an einem Ort  versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der  elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht  zumutbar ist. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer  Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. 

12. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit  einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand  einzuberufen, wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine  solche unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.  

13. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die  Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen der ordentlichen  Mitgliederversammlung. 

§ 7 

Vorstand 

1. Die Führung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand wird von  der Mitgliederversammlung gewählt.  

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, gerechnet von ordentlicher  Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.  

2. Der Vorstand besteht aus:  

1) 1. Vorsitzenden  

2) 1. Stellvertretenden Vorsitzenden 

3) 2. Stellvertretenden Vorsitzenden 

4) 3. Stellvertretenden Vorsitzenden 

5) Geschäftsführer 

6) Schatzmeister 

7) Vorstandsmitglied (Beisitzer) 

8) Vorstandsmitglied (Beisitzer) 

9) Vorstandsmitglied (Beisitzer) 

10) Vorstandsmitglied (Beisitzer) 

11) Vorstandsmitglied (Beisitzer)  

12) Vorstandsmitglied (Beisitzer) 

13) Abteilungsleiter Fußball 

14) Abteilungsleiter Cricket 

15) Abteilungsleiter Leichtathletik 

16) Abteilungsleiter Speedball 

3. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:  

1) 1. Vorsitzenden  

2) 1. Stellvertretenden Vorsitzenden 

3) 2. Stellvertretenden Vorsitzenden 

4) 3. Stellvertretenden Vorsitzenden 

5) Geschäftsführer 

6) Schatzmeister  

4. Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:  

Die in § 7 Abs. 2 unter ungeraden Positionen aufgeführten Vorstandsmitglieder werden  in ungeraden Jahren gewählt, die unter geraden Positionen aufgeführten  Vorstandsmitglieder werden in geraden Jahren gewählt, jeweils bezogen auf den  Zeitpunkt der nach der Satzung vorgesehenen ordentlichen Mitgliederversammlung. 

Wiederwahl ist zulässig.  

5. Wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand  ein anderes Vereinsmitglied beauftragen, die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes  kommissarisch bis zum Ende seiner Amtszeit zu übernehmen. 

6. Mitglieder des Vorstandes oder anderer Gremien des Vereins dürfen nicht gleichzeitig  dem Vorstand eines anderen Vereins angehören, der die gleichen Sportarten ausübt. 

§ 8 

Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.  Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben:  

a) Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung  

b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

c) Bestellung von kommissarischen Vorstandsmitgliedern 

d) Bestellung des Jugendleiters  

e) Bildung von Ausschüssen  

f) Beschluss der Haushaltspläne über das Budget des Vereins 

g) Anstellung und Entlassung von bezahlten Mitarbeitern  

h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

i) Abwicklung von Disziplinarangelegenheiten 

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

3. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt sämtliche anfallenden Verwaltungsarbeiten,  insbesondere:  

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Vereinen  

b) Überwachung des Spielbetriebes innerhalb der Abteilungen  

c) Einberufung und Unterrichtung des Vorstandes über alle gefassten  wichtigen Beschlüsse  

§ 9 

Vertretung des Vereins 

1. In Rechtsgeschäften wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch  mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten. Bei einem  dieser Mitglieder muss es sich um den 1. Vorsitzenden oder den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden handeln. 

§ 10 

Kassenwesen 

1. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Schatzmeister. 

2. Die einzelnen Abteilungen verwalten ihre Einnahmen und Ausgaben im Rahmen ihrer  wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst. Sie haben darüber ordnungsgemäß Buch zu  führen und mit dem Schatzmeister abzurechnen.  

3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung und den Vermögensstand des  Vereins sowie die Abteilungskassen, auch durch Zwischenprüfungen, zu prüfen. 

4. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über deren Anzahl und Wahl  für zwei Jahre entscheidet die Mitgliederversammlung.  

§ 11 

Ältestenrat 

1. Der Ältestenrat besteht aus  

a) dem 1. Vorsitzenden  

b) dem Stellvertreter  

c) bis zu sechs weiteren Mitgliedern  

2. Angehörige des Ältestenrats müssen mindestens 40 Jahre alt und 15 Jahre Mitglied des  Vereins sein.  

3. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren  gewählt. Für ausscheidende Mitglieder des Ältestenrats erfolgt eine Neuwahl in der  folgenden Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte heraus den  Vorsitzenden und den Stellvertreter. 

4. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:  

a) Vorschläge bei der Auswahl der zu ehrenden Mitglieder und Durchführung der  Ehrungen  

b) Der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Ältestenrats kann an den   Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.  

§ 12 

Abteilungen 

1. Die Abteilungen bilden die sportlichen Organisationseinheiten des Vereins (Fußball Abteilung, Cricket-Abteilung, Leichtathletik-Abteilung, Speedball-Abteilung).  

2. Über die Bildung einer neuen Abteilung ist nur zu beschließen, wenn mindestens zehn  Vereinsmitglieder dies beantragen und einer neuen Abteilung als Abteilungsmitglieder  beitreten wollen. Über die Auflösung einer bestehenden Abteilung entscheidet die  Mitgliederversammlung, § 15 Nr.1 der Satzung gilt entsprechend. 

3. Nur Mitglieder des Vereins können Abteilungsmitglied werden und auch gleichzeitig  mehreren Abteilungen angehören. Über die Aufnahme entscheidet die  Abteilungsleitung. Für die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss eines  Mitglieds aus einer Abteilung gelten die Vorschriften dieser Satzung (§ 4)  entsprechend. 

4. Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und  entscheiden auf der Grundlage der Satzung und unter Einhaltung der Ordnungen des 

Vereins selbst über ihre sportlichen, kulturellen und finanziellen Angelegenheiten. Sie  sind rechtlich unselbständig, können nur im Namen des Vereins nach außen hin  auftreten und kein eigenes Vermögen bilden.  

5. Das höchste Organ einer Abteilung ist die Mitgliederversammlung der Abteilung  (Abteilungsversammlung). Sie wird einmal jährlich einberufen oder wenn es  mindestens ein Drittel der Abteilungsmitglieder schriftlich beantragt. 

6. Die jeweilige Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung, bestehend aus: dem Abteilungsleiter 

dem stellvertretenden Abteilungsleiter 

dem Abteilungskassenwart 

dem Abteilungsjugendleiter 

weitere Abteilungsmitglieder nach eigenem Ermessen auf die Dauer von zwei Jahren.  Die Abteilungsleitung schlägt den gewählten Abteilungsleiter der Mitglieder versammlung zur Wahl als Vorstandsmitglied (§ 7 Nr. 2 Ziffern 13, 14, 15 bzw. 16) vor. 

7. Die Abteilungen können auf ihre speziellen Belange abgestellte Abteilungsordnungen  erlassen, die sich im Rahmen der Satzung halten und vom Vorstand genehmigt werden  müssen. Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan bedarf der Bestätigung des  Vorstands. 

8. Die Abteilungsversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Ermäßigung  der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder ihrer Abteilung beschließen, die der  Genehmigung des Vorstands bedarf. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen  hat das Mitglied den höchsten seiner Mitgliedsbeiträge zu entrichten. 

9. Insoweit die Vorschriften dieses Paragraphen keine abweichenden Regelungen  enthalten, geltend die Vorschriften dieser Satzung für die Abteilungen entsprechend. 

§ 13 

Vereins- und Abteilungsordnungen 

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann Vereinsordnungen erlassen, die die  internen Abläufe des Vereinslebens regeln. 

2. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können Abteilungsordnungen  erlassen, die die internen Abläufe der jeweiligen Abteilung regeln. 

3. Alle Vereinsordnungen und Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil dieser  Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. 

4. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die  Mitgliederversammlung zuständig, für eine Abteilungsordnung grundsätzlich die  Abteilungsversammlung. 

5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen und die Abteilungsordnungen den  Mitgliedern des Vereins über die Abteilungsleitungen bekannt gegeben werden.  Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Eine Bekanntmachung kann auch 

durch Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Vereins bzw. dem Internetauftritt  der Abteilung oder durch Auslage in der Geschäftsstelle erfolgen. 

§ 14 

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder  (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von  Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen  Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei  handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift,  Bankverbindung (Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie  Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen und Funktionen im Verein. 

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung  stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,  Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten  Ausmaß und Umfang zu. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften  des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht  auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den  Zweck der Speicherung sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

IV. Schlussbestimmungen 

§ 15 

Auflösung des Vereins 

1. Über eine evtl. Auflösung des Vereins beschließen zwei aufeinander folgende  Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit beider Versammlungen müssen  jeweils mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zwischen  den beiden Mitgliederversammlungen muss ein Zwischenraum von mindestens vier bis  höchstens acht Wochen liegen.  

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die 2. Mitgliederversammlung zwei  Liquidatoren, die die Auflösungsgeschäfte abzuwickeln haben.  

 3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das  bestehende Vereinsvermögen an die gemeinnützige SV Wiesbaden Stiftung, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.

§ 16 

Inkrafttreten der Satzung  

1. Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom  27.10.2021 in Kraft. Wirksam wird die neue Satzung mit Eintrag ins Vereinsregister  (§ 71 BGB). Alle früheren Satzungen sind zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 

Die Satzung wurde geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2021. Die Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister beim AG Wiesbaden (VR 1096)  erfolgte am 11.03.2022. 

gez. Markus Walter 

1. Vorsitzender 

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