Satzung des
Sportverein Wiesbaden 1899 e.V.
(Stand 27. 10. 2021)
I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Sportverein Wiesbaden 1899 e.V. – SVW – wurde gegründet im Jahre 1899 und am 09. November 1906 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Wiesbaden.
3. Zweck und Aufgabe des SVW ist die Pflege von Leibesübungen jeder Art, die Verbreitung des Sportgedankens und die Entwicklung sportlicher Leistung.
4. Der SVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Ehrenamtspauschale (derzeit § 3 Nr. 26a EStG) in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
7. Die Vereinsfarben sind blau-orange.
8. Der SVW ist politisch und konfessionell unabhängig.
9. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. und endet mit dem 30.06. des Folgejahres.
10. Auf der Grundlage der geltenden Satzung und Ordnungen des DFB und anderer Sportverbände darf der gesamte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins (1.Fußballmannschaft) auf eine Kapital- oder Personengesellschaft ausgegliedert werden.
11. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
II. Mitgliedschaft
§ 2
Mitglieder
1. Mitglied im SVW kann jede natürliche Person werden, die zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit ist.
2. Der Verein setzt sich zusammen aus
a) Ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre
b) Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre
3. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von dem Beschluss des Vorstandes wird der Antragsteller schriftlich verständigt; durch seine Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.
§ 3
Beiträge
1. Der zu leistende Beitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige Wirtschaftsjahr und wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
2. Besondere Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 4
Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austrittserklärungen sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des SVW zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen und muss spätestens bis drei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erklärt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:
a) mit der Zahlung von Beiträgen, die einen Jahresbeitrag überschreiten, im Rückstand ist und nach Abmahnung nicht binnen drei Monaten der Beitragsrückstand vollständig ausgeglichen wird
oder
b) trotz Abmahnung gegen das Bestreben des Vereins oder die Interessen des Vereins verstößt.
3. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per Postzustellungsurkunde mitzuteilen.
4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
5. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte.
IlI. Führung des Vereins
§ 5
Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ältestenrat
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im 2. Kalenderhalbjahr zu ihrer Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform oder elektronischer Form mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Einem Antrag auf geheime Wahl müssen mindestens 20 Prozent der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung zustimmen.
3. Die Tagesordnung muss insbesondere enthalten:
a) Abgabe der Jahresberichte
b) Rechenschaftsbericht über die Kassenführung des Vereins
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Anträge
4. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.
5. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers ist zur Behandlung des Antrags erforderlich.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, ordentlichen Mitglieder. Ist ein Mitglied mit seinem Vorjahresbeitrag im Rückstand, so ruht ab dem 1. Juli des Folgejahres sein Stimmrecht bis zum vollständigen Ausgleich seiner Beiträge. Wählbar sind Mitglieder, wenn sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch volljährig sind.
7. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).
9. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden werden von einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Nach erfolgter Wahl hat der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Befugnis, wieder die Leitung der Mitgliederversammlung zu übernehmen.
10. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange sich die Mitglieder nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
12. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
13. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Die Führung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus:
1) 1. Vorsitzenden
2) 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
3) 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
4) 3. Stellvertretenden Vorsitzenden
5) Geschäftsführer
6) Schatzmeister
7) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
8) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
9) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
10) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
11) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
12) Vorstandsmitglied (Beisitzer)
13) Abteilungsleiter Fußball
14) Abteilungsleiter Cricket
15) Abteilungsleiter Leichtathletik
16) Abteilungsleiter Speedball
3. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1) 1. Vorsitzenden
2) 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
3) 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
4) 3. Stellvertretenden Vorsitzenden
5) Geschäftsführer
6) Schatzmeister
4. Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:
Die in § 7 Abs. 2 unter ungeraden Positionen aufgeführten Vorstandsmitglieder werden in ungeraden Jahren gewählt, die unter geraden Positionen aufgeführten Vorstandsmitglieder werden in geraden Jahren gewählt, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der nach der Satzung vorgesehenen ordentlichen Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied beauftragen, die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes kommissarisch bis zum Ende seiner Amtszeit zu übernehmen.
6. Mitglieder des Vorstandes oder anderer Gremien des Vereins dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand eines anderen Vereins angehören, der die gleichen Sportarten ausübt.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung
b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Bestellung von kommissarischen Vorstandsmitgliedern
d) Bestellung des Jugendleiters
e) Bildung von Ausschüssen
f) Beschluss der Haushaltspläne über das Budget des Vereins
g) Anstellung und Entlassung von bezahlten Mitarbeitern
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Abwicklung von Disziplinarangelegenheiten
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt sämtliche anfallenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Vereinen
b) Überwachung des Spielbetriebes innerhalb der Abteilungen
c) Einberufung und Unterrichtung des Vorstandes über alle gefassten wichtigen Beschlüsse
§ 9
Vertretung des Vereins
1. In Rechtsgeschäften wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten. Bei einem dieser Mitglieder muss es sich um den 1. Vorsitzenden oder den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden handeln.
§ 10
Kassenwesen
1. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Schatzmeister.
2. Die einzelnen Abteilungen verwalten ihre Einnahmen und Ausgaben im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst. Sie haben darüber ordnungsgemäß Buch zu führen und mit dem Schatzmeister abzurechnen.
3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung und den Vermögensstand des Vereins sowie die Abteilungskassen, auch durch Zwischenprüfungen, zu prüfen.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über deren Anzahl und Wahl für zwei Jahre entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) bis zu sechs weiteren Mitgliedern
2. Angehörige des Ältestenrats müssen mindestens 40 Jahre alt und 15 Jahre Mitglied des Vereins sein.
3. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für ausscheidende Mitglieder des Ältestenrats erfolgt eine Neuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte heraus den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
4. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
a) Vorschläge bei der Auswahl der zu ehrenden Mitglieder und Durchführung der Ehrungen
b) Der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Ältestenrats kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 12
Abteilungen
1. Die Abteilungen bilden die sportlichen Organisationseinheiten des Vereins (Fußball Abteilung, Cricket-Abteilung, Leichtathletik-Abteilung, Speedball-Abteilung).
2. Über die Bildung einer neuen Abteilung ist nur zu beschließen, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder dies beantragen und einer neuen Abteilung als Abteilungsmitglieder beitreten wollen. Über die Auflösung einer bestehenden Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung, § 15 Nr.1 der Satzung gilt entsprechend.
3. Nur Mitglieder des Vereins können Abteilungsmitglied werden und auch gleichzeitig mehreren Abteilungen angehören. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Für die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Abteilung gelten die Vorschriften dieser Satzung (§ 4) entsprechend.
4. Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und entscheiden auf der Grundlage der Satzung und unter Einhaltung der Ordnungen des
Vereins selbst über ihre sportlichen, kulturellen und finanziellen Angelegenheiten. Sie sind rechtlich unselbständig, können nur im Namen des Vereins nach außen hin auftreten und kein eigenes Vermögen bilden.
5. Das höchste Organ einer Abteilung ist die Mitgliederversammlung der Abteilung (Abteilungsversammlung). Sie wird einmal jährlich einberufen oder wenn es mindestens ein Drittel der Abteilungsmitglieder schriftlich beantragt.
6. Die jeweilige Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung, bestehend aus: dem Abteilungsleiter
dem stellvertretenden Abteilungsleiter
dem Abteilungskassenwart
dem Abteilungsjugendleiter
weitere Abteilungsmitglieder nach eigenem Ermessen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Abteilungsleitung schlägt den gewählten Abteilungsleiter der Mitglieder versammlung zur Wahl als Vorstandsmitglied (§ 7 Nr. 2 Ziffern 13, 14, 15 bzw. 16) vor.
7. Die Abteilungen können auf ihre speziellen Belange abgestellte Abteilungsordnungen erlassen, die sich im Rahmen der Satzung halten und vom Vorstand genehmigt werden müssen. Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan bedarf der Bestätigung des Vorstands.
8. Die Abteilungsversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder ihrer Abteilung beschließen, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen hat das Mitglied den höchsten seiner Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
9. Insoweit die Vorschriften dieses Paragraphen keine abweichenden Regelungen enthalten, geltend die Vorschriften dieser Satzung für die Abteilungen entsprechend.
§ 13
Vereins- und Abteilungsordnungen
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann Vereinsordnungen erlassen, die die internen Abläufe des Vereinslebens regeln.
2. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können Abteilungsordnungen erlassen, die die internen Abläufe der jeweiligen Abteilung regeln.
3. Alle Vereinsordnungen und Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, für eine Abteilungsordnung grundsätzlich die Abteilungsversammlung.
5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen und die Abteilungsordnungen den Mitgliedern des Vereins über die Abteilungsleitungen bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Eine Bekanntmachung kann auch
durch Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Vereins bzw. dem Internetauftritt der Abteilung oder durch Auslage in der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 14
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung (Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen und Funktionen im Verein.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Über eine evtl. Auflösung des Vereins beschließen zwei aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit beider Versammlungen müssen jeweils mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muss ein Zwischenraum von mindestens vier bis höchstens acht Wochen liegen.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die 2. Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Auflösungsgeschäfte abzuwickeln haben.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das bestehende Vereinsvermögen an die gemeinnützige SV Wiesbaden Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.10.2021 in Kraft. Wirksam wird die neue Satzung mit Eintrag ins Vereinsregister (§ 71 BGB). Alle früheren Satzungen sind zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Die Satzung wurde geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2021. Die Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister beim AG Wiesbaden (VR 1096) erfolgte am 11.03.2022.
gez. Markus Walter
1. Vorsitzender